Heimatbund der Gemeinde Bestwig e.V.
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Satzung des Heimatbundes der Gemeinde Bestwig e.V.

 

                                                          

Präambel

Im Bewusstsein und in der Absicht, den Heimatgedanken zu pflegen und Zusammengehörigkeit, Zusammenarbeit und Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner in den einzelnen Ortsteilen zu stärken, gibt sich der Heimatbund der Gemeinde Bestwig e.V. folgende Satzung: 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Heimatbund der Gemeinde Bestwig e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bestwig. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meschede einzutragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein sieht seine Aufgabe in Heimatkunde und Heimatpflege. Dabei gilt es insbesondere, die Heimatgeschichte weiter zu erforschen, Materialien zu archivieren und gegenseitig auszutauschen sowie den Verein nach außen durch aktive Arbeit darzustellen. Er versteht darunter alles, was dazu beiträgt, in den Menschen Verbundensein mit der Heimat und Verantwortungsbewusstsein für die Heimat zu wecken, zu fördern und zu erhalten.

Mittel und Wege sieht er in Begegnungen, im Erleben und im Wissen von Heimat, besonders in bezug auf alle Bereiche der Geschichte und auf ihre Lebensfragen in der Gegenwart. Hierzu zählt auch das Bemühen um die Erhaltung des historischen Kulturgutes.

Der Verein ist um kooperative Zusammenarbeit mit den anderen ortsansässigen Vereinen und Verbänden bemüht.

Er unterstützt ebenfalls die Arbeit des Sauerländer Heimatbundes.

Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

a)          Einzelmitglieder (natürliche Personen)
b)          juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
c)         nicht eingetragene Vereinigungen jedweder Rechtsform.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 3 a

Datenschutz

1.    Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2.     Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per elektronischer Datenverarbeitung (EDV) für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens nach zehn Jahren gelöscht.

3.     Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, sowie die üblichen Veröffentlichungen in der Presse und im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist nicht zulässig.

4.    Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im Internet erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden z.B. von der Homepage des Vereins entfernt.

5.        Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. im Internet oder in Festschriften veröffentlicht, werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)   durch Ableben des Mitgliedes,
b)   durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.

(Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Erklärung muß spätestens am 30. November des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein).

c)   bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Ausschluss, der durch ¾                                      Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung herbeigeführt wird.

Erlischt die Mitgliedschaft, verliert das Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger jeden Anteil am Vermögen des Vereins und hat keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.

 

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
c)   der erweiterte Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder und mit den im Antrag enthaltenen Tagesordnungspunkten und entsprechender Begründung einzuberufen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der 1. bzw. 2. Vorsitzenden und von dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl von Vorstandsmitgliedern
Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern
Festlegung des Vereinsbeitrages
Benennung von Fachausschüssen

Die Rechnungsprüfer/innen werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Neuwahl eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin findet einmalig nach 1 Jahr statt.

 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitze nden, dem/der 1. und 2. Geschäfts-führer/in sowie dem/der 1. und 2. Kassierer/in sowie aus bis zu drei Beisitzerinnen/ Beisitzern.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit des Vereins findet die Wahl des/der II Vorsitzenden, des/der 1. Geschäftsführers/Geschäftsführerin und des/der 1. Kassierers/Kassiererin in einem Jahr und die Wahl des/der I. Vorsitzenden, des/der 2. Geschäftsführers/Geschäftsführerin und des II. Kassierers/Kassiererin im darauf folgenden Jahr statt.

Eine erneute Wahl des/der II. Vorsitzenden, des/der 1. Geschäftsführers/Geschäftsführerin und des/der 1. Kassierers/Kassiererin findet einmalig nach 2 Jahren statt

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines/einer Funktionsträgers/in endet die Amtszeit des/der Nachgewählten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des/der Vorgängers/in normalerweise geendet hätte.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Hauptaufgabe ist es, die im § 2 genannten Ziele des Vereins zu verwirklichen. Ihm obliegen ferner die Einberufung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Das Amt der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl. Es endet durch Ablauf der Amtszeit, Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein oder durch Niederlegung. Letzteres kann nur schriftlich gegenüber allen übrigen Vorstandsmitgliedern und spätestens 2 Monate vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erklärt werden, mit welcher sie in Kraft tritt.

Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Ungeachtet dessen kann der Vorstand über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an einzelne Vorstandsmitglieder für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG durch Beschluss entscheiden.

 

§ 8

Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Ortsheimatpflegern und den Leiter/innen der von der Mitgliederversammlung gebildeten Fachausschüsse, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand kann zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geeignete Personen hinzuziehen. 

§ 9

Fachausschüsse

Die Fachausschüsse arbeiten gemeinsam mit dem Vorstand zielgerichtet im Sinne des § 2. Ihnen können auch Nichtmitglieder angehören.

Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre/n Leiter/in selbst aus ihrer Mitte.

 

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in diesen ihr Stimmrecht ausüben und Anträge zu Mitgliederversammlung stellen.

Die Mitglieder verpflichten sich, alljährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anrecht an dem Vermögen des Vereins erworben.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Bestwig, welche dieses im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung 1977 zu verwenden hat.

Die Vermögenszuwendung an die Gemeinde Bestwig darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Auch bedürfen Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbindung beziehen, der Zustimmung des Finanzamtes.

 

§ 12

Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung kann nur durch eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens 3 Wochen vor der Zusammenkunft schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

 

§ 13

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.05.1998 beschlossen. Sie berücksichtigt die in der Jahreshauptversammlung am 08.04.2000 beschlossene 1. Änderung (§§ 6 und 7) und die 2. Änderung, die in der 21. Mitgliederversammlung am 18.03.2019 beschlossen wurde (§§ 2, 3a und 7).

Unterschriften:

gez. Helmut Fröhling,
gez. Karl-Heinz Martini,
gez. Paul Gierse,
gez. Engelbert Prein,
gez. Siegfried Haas,
gez. Sophia Schmidt,
gez. Heinz Hester,
gez. Reinhard Schmidtmann,
gez. Werner Hohmann,
gez. Erwin Struwe,
gez. Frank Lochthove

Eingetragen in das Vereinsregister VR 949 am 02.09.98 (1. Änderung am 03.01.2001; 2. Änderung am 18.03.2019)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            § 13

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.05.1998 beschlossen. Sie berücksichtigt die in der Jahreshauptversammlung am 08.04.2000 beschlossene 1. Änderung (§§ 6 und 7)

 

                                               Unterschriften:

gez. Helmut Fröhling, gez. Karl-Heinz Martini,

gez. Paul Gierse, gez. Engelbert Prein,

gez. Siegfried Haas, gez. Sophia Schmidt,

gez. Heinz Hester, gez. Reinhard Schmidtmann,

gez. Werner Hohmann, gez. Erwin Struwe, gez. Frank Lochthove

 

Eingetragen in das Vereinsregister VR 949 am 02.09.98 (1. Änderung am 03.01.2001)

59872 Meschede, 02.09.98

gez. Kleimann, Justizobersekretär      (L.S)

 

Druckversion 
Unsere in der Gründungsversammlung am 07.05.1998 beschlossene Satzung
 
mit Änderungen
vom 03.01.2001 und 18.03.2019  
Nierbachtal 
Halbeswig 
"Am Tage, da ich meine Pass verlor, entdeckte ich mit achtundfünfzig Jahren, dass man mit seiner Heimat mehr verliert als einen Fleck umgrenzter Erde."

Stefan Zweig, Erinnerungen
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